Der Beruf des Försters mag dem einen oder anderen noch bekannt sein, aber spätestens beim Begriff "Hoheit" steht auch dem passioniertesten "Forsthaus Falkenau" - Zuschauer ein Fragezeichen ins Gesicht geschrieben. Was bedeutet nun Hoheit? Wer bearbeitet hoheitliche Aufgaben? Nehmen die Förster/innen auch hoheitliche Aufgaben wahr?
Beginnen wollen wir aber mit einer allgemeingültigen (und leicht veränderten) Definition aus Wikipedia:

Hoheitliche Aufgaben nehmen Behörden kraft öffentlichen Rechts war.

So, damit ist auch schon alles Wichtige gesagt. Aber wirklich weitergebracht hat uns diese allgemeine Aussage auch nicht, oder? Dann wollen wir den Satz mal genau analysieren:
Eine Behörde ist eine staatliche Einrichtung. Die für den Wald zuständige Behörde ist die Landesforstverwaltung, die es wohl in jedem Bundesland gibt. In Nordrhein-Westfalen besteht die Landesforstverwaltung aus dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz als oberste Forstbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als untere und gleichzeitig höhere Forstbehörde. In anderen Bundesländern kann aber auch der Landkreis sowie die kreisfreien Städte für die Forsthoheit zuständig sein (so z.B. in Niedersachsen).
Die rechtliche Grundlage (= öffentliches Recht) ist für alle Behörden das Bundeswaldgesetz. Die Bundesländer haben aber neben dem Bundeswaldgesetz noch die Möglichkeit, eigene, weiterführende Landesforst- oder Landeswaldgesetze zu erlassen. Auch das Forstvermehrungsgutgesetz (Bundesgesetz) begründet hoheitliche Aufgaben.
Die Aufgaben, die die Behörden wahrzunehmen haben, werden in den eben genannten Gesetzen näher beschrieben. Dies können z.B. Genehmigungen, Pflichten oder aber auch die Einhaltung von Verboten sein.
Jetzt aber mal ein konkretes Beispiel: Jemand entsorgt seinen Abfall, z.B. alte Autoreifen, im Wald. Dies ist in Nordrhein-Westfalen (und wohl in jedem anderen Bundesland auch) per Gesetz verboten. Wer dies doch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit laut Landesforstgesetz / Landeswaldgesetz. Die zuständige Behörde ist, da es sich hier um Wald handelt, die Forstbehörde, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Umweltsünder einleitet und nach Abschluss des Verfahrens dem Verursacher ein saftiges Bußgeld auferlegt.
Somit hat eine Behörde (Landesforstverwaltung) aufgrund eines Gesetzes (Landesforstgesetz NRW) eine hoheitliche Aufgabe (hier: eine Ordnungswidrigkeit) wahrgenommen.
Aber es gibt, wie bereits erwähnt, auch noch mehr Aufgaben als nur die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Ein weitere wichtige hoheitliche Aufgabe sind die Stellungnahmen. Die Forstbehörden werden als Fachbehörde zu unterschiedlichsten Planungen und Maßnahmen gehört. Eine Planung könnte z.B. der Neubau oder die Verbreiterung einer Autobahn sein (hiervon haben wir ja im Ruhrgebiet einige) oder die Verlegung einer Pipeline durch die Landschaft. Auch bei der Aufstellung von Flächennutzungplänen, Bebauungsplänen oder Einzelbauvorhaben wird die Forstbehörde um Stellungnahme gebeten. Die Forstbehörde ist aber nicht nur Verfahrensbeteiligter als Träger öffentlicher Belange, sie kann auch als Verfahrensträger agieren. Dies kommt insbesondere bei Erstaufforstungs- und Waldumwandlungsanträgen vor. Auf Antrag des Grundstückseigentümers hat die Forstbehörde ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und die von der jeweiligen Maßnahme betroffenden Behörden (z.B. Landwirtschaftskammer, Untere Landschaftsbehörde, Bezirksregierung, etc.) zu beteiligen.
Eine weitere hoheitliche Aufgabe ist die Beratung der Waldbesitzer/innen bei der Gründung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Hat sich ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss gebildet (z.B. Forstbetriebsgemeinschaft, Forstbetriebsverband oder eine forstwirtschaftliche Vereinigung) geht die Zuständigkeit von der Hoheit auf das Fachgebiet / die Abteilung Betreuung über.
Auch die Ausbildung des gehobenen und des höheren Dienstes ist eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörden.
Weitere hoheitliche Aufgaben sind z.B. die Beratung bei der Erstellung der Abschusspläne, die Inventuren der Wälder und Aufstellung von Statistiken, die forstliche Förderung, die Amtshilfe, der große Bereich der Waldökologie, der Pflanzenschutz oder auch die Umweltbildung.

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